§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 09.07.2020
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 14.07.2021 – 10 S 141/20Zitiert von 13
- VGH Bayern, 14.10.2022 – 12 B 21.2051Zitiert von 3
- BVerwG, 11.10.2017 – 9 A 14/16Planfeststellung Rheinbrücke Leverkusen; Anhörungsverfahren; nachträgliche Planrechtfertigung; Sicherheitsstandard und GefährdungsabschätzungZitiert von 33
- BVerwG, 11.10.2017 – 9 A 17/16Zitiert von 1
- VGH Bayern, 26.07.2021 – 12 ZB 18.2385Zitiert von 4
- OVG Niedersachsen, 17.04.2019 – 7 ME 8/19Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen-Anhalt, 23.08.2017 – 2 L 57/15Zitiert von 3
- OVG NRW, 12.03.2009 – 20 A 1251/07Zitiert von 4
- VG Düsseldorf, 13.05.2008 – 17 K 419/07Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 DepV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DepV%202009/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für
1.
die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung und die Nachsorge von Deponien,
2.
die Behandlung von Abfällen zum Zwecke der Ablagerung auf Deponien und des Einsatzes als Deponieersatzbaustoff,
3.
die Ablagerung von Abfällen auf Deponien,
4.
den Einsatz von Abfällen als und zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff,
5.
die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung und die Nachsorge von Langzeitlagern sowie
6.
die Lagerung von Abfällen in Langzeitlagern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DepV%202009/1#abs-2 (2) Diese Verordnung gilt für
1.
Träger eines Deponievorhabens,
2.
Betreiber und Inhaber von Deponien (Deponiebetreiber),
3.
Betreiber von Langzeitlagern,
4.
Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie
5.
Betreiber von Anlagen zur Behandlung von Abfällen
a)
zur Ablagerung auf Deponien und
b)
zur Herstellung von Deponieersatzbaustoffen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DepV%202009/1#abs-3 (3) Diese Verordnung gilt nicht für
1.
private Haushaltungen,
2.
die Lagerung und die Ablagerung von Baggergut (Abfallschlüssel 17 05 06 gemäß Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) entlang von Wasserstraßen und oberirdischen Gewässern, aus denen es ausgebaggert wurde, ausgenommen die Wasserstraßen Donau, Elbe, Ems unterhalb von Papenburg, Mosel, Neckar, Oder, Rhein und Weser,
3.
Deponien und Deponieabschnitte, auf denen die Stilllegungsphase
a)
vor dem 1. Januar 1997 begonnen hat, mit Ausnahme der §§ 14 bis 17, oder
b)
vor dem 16. Juli 2001 begonnen hat und Festlegungen für die Stilllegungsphase vor dem 16. Juli 2001 in einer Planfeststellung, einer Plangenehmigung oder einer behördlichen Anordnung getroffen worden sind, mit Ausnahme der §§ 14 bis 17,
4.
Deponien und Deponieabschnitte, die am 16. Juli 2009 nach § 36 Absatz 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes durch bestandskräftigen Bescheid endgültig stillgelegt sind,
5.
die Lagerung von Abfällen in Langzeitlagern, soweit die Abfälle vor der Verwertung über einen Zeitraum von weniger als drei Jahren gelagert werden, und
6.
die ausschließliche Lagerung oder Ablagerung von Abfällen, die unmittelbar und üblicherweise beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Weiterverarbeiten sowie bei der damit zusammenhängenden Lagerung von Bodenschätzen anfallen.